§ 129 Werke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
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Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 16/24Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Sandalenmodellen - BirkenstocksandaleZitiert von 6
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 17/24Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von SandalenmodellenZitiert von 1
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 18/24Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Sandalenmodellen
- BGH, 26.02.2014 – I ZR 49/13Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist für in den USA erstveröffentlichte Werke in einem EU-Mitgliedsstaat - TarzanZitiert von 3
- LG Braunschweig, 19.06.2019 – 9 O 3006/17Zitiert von 4
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911Zitiert von 39
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR Foto
- OLG Hamburg, 05.09.2024 – 5 U 51/23
- OLG Köln, 26.01.2024 – 6 U 86/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/129#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/129#abs-2 (2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.