Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 24
Stand: 10.06.2019
Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absatze, so hat der Verleger jährlich dem Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 24 VerlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.10.2009 – I ZR 230/06Zitiert von 7
- BGH, 07.10.2009 – I ZR 41/07Zitiert von 2
- BGH, 07.10.2009 – I ZR 40/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.