§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2008 – I ZR 62/06Zitiert von 7
- BGH, 13.11.2003 – I ZR 187/01Zitiert von 3
- BGH, 20.02.2013 – I ZR 189/11Urheberrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften: Gerätevergütungspflicht für Händler und Importeure von Videorecordern, DVD-Recordern und Festplattenrecordern; Angemessenheit der als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze und Beweislast der Vertragspartner für eine Unangemessenheit; Behandlung der in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze nach dessen Beendigung - Weitergeltung als TarifZitiert von 13
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 – 12 O 110/05Zitiert von 2
- BGH, 18.05.2017 – I ZR 21/16Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines „Musik-Handys“Zitiert von 7
- OLG München, 14.07.2022 – 6 Sch 38/18 WG
Zuletzt entschieden
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
- OLG München, 19.09.2025 – 38 Sch 22/24 VVG
- BGH, 17.07.2025 – I ZB 82/24Anspruch von Urhebern auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für eine Cloudnutzung - Cloudnutzung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54h UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54h#abs-1 (1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54h#abs-2 (2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54h#abs-3 (3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54h#abs-4 (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54h#abs-5 (5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.