Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund60 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54h#abs-1 (1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54h#abs-2 (2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54h#abs-3 (3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54h#abs-4 (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54h#abs-5 (5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

§ 54g § 55