§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
Stand: 10.06.2019
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- LG Hamburg, 11.01.2018 – 310 O 111/17Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/136#abs-1 (1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/136#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/136#abs-3 (3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.