§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.