§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Änderungsverlauf
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 45d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2014)
BGBl. 2018 I S. 2014
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