Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund5 Entscheidungen

Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

§ 57 § 59