§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 04.05.2000 – I ZR 256/97Zitiert von 7
- BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08Urheberrechtsschutz: Auflisten von Werkabbildungen als Vorschaubilder in der Trefferliste einer Suchmaschine als öffentliches Zugänglichmachen; Voraussetzung für die rechtmäßige Verwertung eines geschützten Werks als Zitat; Einwilligung des Berechtigten in die rechtsverletzende Handlung - VorschaubilderZitiert von 62
- BGH, 24.01.2002 – I ZR 102/99Zitiert von 14
- OLG Hamburg, 29.08.2024 – 5 U 116/23
- OLG Köln, 21.12.2011 – 6 U 118/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.