§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
Stand: 10.06.2019
Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 58 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.05.2000 – I ZR 256/97Zitiert von 9
- LG Köln, 27.05.2021 – 14 O 285/19
- BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08Urheberrechtsschutz: Auflisten von Werkabbildungen als Vorschaubilder in der Trefferliste einer Suchmaschine als öffentliches Zugänglichmachen; Voraussetzung für die rechtmäßige Verwertung eines geschützten Werks als Zitat; Einwilligung des Berechtigten in die rechtsverletzende Handlung - VorschaubilderZitiert von 64
- BGH, 24.01.2002 – I ZR 102/99Zitiert von 14
- OLG Hamburg, 29.08.2024 – 5 U 116/23
- OLG Köln, 21.12.2011 – 6 U 118/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 58 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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