§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Stand: 10.06.2019
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 44a UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Hamburg, 27.09.2024 – 310 O 227/23Zitiert von 3
- LG Hamburg, 03.12.2015 – 308 O 375/15
- OLG Hamburg, 10.12.2025 – 5 U 104/24Zitiert von 2
- LG Hamburg, 03.05.2016 – 308 O 46/16Zitiert von 1
- BGH, 28.07.2022 – I ZR 141/20Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften - Elektronischer Pressespiegel IIZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 131/23(Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV)Zitiert von 2
- BGH, 27.06.2024 – I ZR 14/21Urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen Internet-Radiorecorder - Internet-Radiorecorder IIZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 44a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.