§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 27.09.2024 – 310 O 227/23Zitiert von 2
- LG Hamburg, 03.12.2015 – 308 O 375/15
- OLG Hamburg, 10.12.2025 – 5 U 104/24Zitiert von 1
- LG Hamburg, 03.05.2016 – 308 O 46/16Zitiert von 1
- BGH, 28.07.2022 – I ZR 141/20Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften - Elektronischer Pressespiegel IIZitiert von 14
- BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08Urheberrechtsschutz: Auflisten von Werkabbildungen als Vorschaubilder in der Trefferliste einer Suchmaschine als öffentliches Zugänglichmachen; Voraussetzung für die rechtmäßige Verwertung eines geschützten Werks als Zitat; Einwilligung des Berechtigten in die rechtsverletzende Handlung - VorschaubilderZitiert von 62
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 131/23(Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV)Zitiert von 2
- BGH, 27.06.2024 – I ZR 14/21Urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen Internet-Radiorecorder - Internet-Radiorecorder IIZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1.
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2.
eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.