§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/44#abs-1 (1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/44#abs-2 (2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 44 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2013 – 11 U 94/12Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 – 7 V 7182/11
- BGH, 24.09.2014 – I ZR 35/11Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen eines Vertrages zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels - Hi-Hotel IIZitiert von 38
- LG Hamburg, 18.09.2015 – 308 O 198/14
- OLG Frankfurt am Main, 04.11.2014 – 11 U 106/13Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 18.02.2010 – 5 U 14/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.