Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32f#abs-1 (1) Urheber und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32f#abs-2 (2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen.

§ 32e § 32g