§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 32e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.