Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,

1.
die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
2.
aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

§ 32b § 32d