Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/29#abs-1 (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/29#abs-2 (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

§ 28 § 30