§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 28.09.2016 – 3 K 2206/13Zitiert von 2
- FG Köln, 25.08.2016 – 13 K 2205/13Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.11.2017 – 15 A 690/16Zitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 24.04.2007 – I-20 U 175/06
- LG Köln, 19.03.2008 – 28 O 296/07
- BFH, 18.10.2023 – XI R 15/20(Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG))
Zuletzt entschieden
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- BVerwG, 09.01.2024 – 20 F 2/21Geheimhaltungsbedürfnis eines nicht veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werks; Werk als Beweismittel im in-camera-VerfahrenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/29#abs-1 (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/29#abs-2 (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.