§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/29#abs-1 (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/29#abs-2 (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 29 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 28.09.2016 – 3 K 2206/13Zitiert von 2
- FG Köln, 25.08.2016 – 13 K 2205/13Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.11.2017 – 15 A 690/16Umweltinformationszugang: Keine Veröffentlichung von Gutachten durch Vorlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 24.04.2007 – I-20 U 175/06
- LG Köln, 19.03.2008 – 28 O 296/07
- BFH, 18.10.2023 – XI R 15/20(Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG))
Zuletzt entschieden
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- BVerwG, 09.01.2024 – 20 F 2/21Geheimhaltungsbedürfnis eines nicht veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werks; Werk als Beweismittel im in-camera-VerfahrenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.