§ 20a Europäische Satellitensendung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 13.10.2004 – I ZR 49/03Zitiert von 3
- BGH, 25.11.2004 – I ZR 49/02Urheberrechtlicher Koproduktionsvertrag: Gemeinsame Inhaberschaft am Recht an einer Satellitensendung gemäß § 20a UrhG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 07.11.2002 – I ZR 175/00Zitiert von 4
- LG Hamburg, 23.02.2017 – 310 O 221/14
- BGH, 08.03.2012 – I ZR 75/10Markenrechtsverletzung: Streitgegenstandsidentität bei Ansprüchen wegen Bekanntheitsschutz und Verwechslungsschutz; Inlandsbezug der Verletzungshandlung - OSCARZitiert von 33
- OLG Köln, 09.09.2005 – 6 U 90/05Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20a#abs-1 (1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20a#abs-2 (2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20a#abs-3 (3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.