Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 8 Einfache Blockierung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 08.05.2025 – 14 O 12/24
- LG Köln, 22.07.2024 – 14 O 197/24Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 12.01.2023 – 5 U 22/19Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/8#abs-1 (1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/8#abs-2 (2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/8#abs-3 (3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.