Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

UrhDaG

§ 8 Einfache Blockierung

Stand: 01.08.2021

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/8#abs-1 (1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/8#abs-2 (2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/8#abs-3 (3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

§ 7 § 9