Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 6
- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 155/23Vorlage von Fragen an den EuGH zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützter Werke - Content Delivery NetworkZitiert von 1
- BGH, 23.10.2024 – I ZR 112/23Unterlassungsklage eines Fotografen gegen den Betreiber einer Online-Verkaufsplattform wegen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung eines Lichtbildwerks - Manhattan BridgeZitiert von 7
- LG Köln, 24.07.2025 – 14 O 343/23
- OLG Nürnberg, 01.08.2023 – 3 U 2910/22Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 1 UrhDaG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1#abs-1 (1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1#abs-2 (2) Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1#abs-3 (3) Auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) kann sich der Diensteanbieter nicht berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1#abs-4 (4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen.