Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

UrhDaG

§ 9 Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen

Stand: 01.08.2021

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/9#abs-1 (1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/9#abs-2 (2) Für nutzergenerierte Inhalte, die

1.
weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
2.
die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und
3.
Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11),

wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 vollständig verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/9#abs-3 (3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu lassen.

§ 8 § 10