Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 9 Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen
Stand: 01.08.2021
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- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/9#abs-1 (1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/9#abs-2 (2) Für nutzergenerierte Inhalte, die
wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 vollständig verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/9#abs-3 (3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu lassen.