Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

UmwRG

§ 8 Überleitungsvorschrift

Stand: 06.10.2026

Bund2 Fassungen140 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 und vor dem 2. Juni 2017 eingelegt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder
2.
die nach dem Zeitpunkt nach Nummer 1 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-2a (2a) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 sowie nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 bis 5g, die

1.
am 6. Oktober 2026 noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder
2.
nach dem 6. Oktober 2026 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-2b (2b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 gilt für Rechtsbehelfe, die ab dem 6. Oktober 2026 eingelegt werden. Für Rechtsbehelfe, die vor dem 6. Oktober 2026 eingelegt wurden, gilt § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-3 (3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-4 (4) § 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Oktober 2026 gilt für Verfahren, die ab dem 6. Oktober 2026 anhängig werden. Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor dem 6. Oktober 2026 anhängig geworden sind, § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, fort.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-5 (5) Die nach § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 5. Oktober 2026 geltenden Fassung erlassenen Landesvorschriften gelten fort.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-6 (6) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des jeweiligen gültigen Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt auch für die vor dem 6. Oktober 2026 ausgesprochenen Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.

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