Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 8 Überleitungsvorschrift
Stand: 06.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 und vor dem 2. Juni 2017 eingelegt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 6,
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-2a (2a) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 sowie nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 bis 5g, die
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-2b (2b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 gilt für Rechtsbehelfe, die ab dem 6. Oktober 2026 eingelegt werden. Für Rechtsbehelfe, die vor dem 6. Oktober 2026 eingelegt wurden, gilt § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-3 (3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-4 (4) § 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Oktober 2026 gilt für Verfahren, die ab dem 6. Oktober 2026 anhängig werden. Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor dem 6. Oktober 2026 anhängig geworden sind, § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, fort.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-5 (5) Die nach § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 5. Oktober 2026 geltenden Fassung erlassenen Landesvorschriften gelten fort.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8#abs-6 (6) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des jeweiligen gültigen Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt auch für die vor dem 6. Oktober 2026 ausgesprochenen Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.
Wird zitiert von 140 Entscheidungen zu § 8 UmwRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AKZitiert von 2
- VG Münster, 04.03.2021 – 2 K 1905/16Zitiert von 2
- VG Münster, 12.10.2021 – 2 K 673/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.12.2018 – 8 D 62/18.AKZitiert von 5
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 – 10 S 1956/20Rechtswidrigkeit einer isolierten naturschutzrechtlichen Befreiung wegen der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 02.12.2025 – 1 KO 291/21
- VGH Bayern, 13.02.2025 – 8 ZB 25.64Zitiert von 7
- VG München, 09.07.2024 – M 28 K 21.962Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 UmwRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.