Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 8 Überleitungsvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.