Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Planfeststellung einer Mineralstoffdeponie; erfolglose Klage einer Naturschutzvereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 04.07.2017 – 7 KS 7/15Planfeststellung einer Abfalldeponie: Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VGH Hessen, 04.02.2025 – 5 B 964/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 01.06.2023 – 20 D 377/21.AKZitiert von 7
- BVerwG, 12.07.2018 – 7 B 15/17Standortalternativenprüfung bei Deponievorhaben auf betreibereigenen FlächenZitiert von 72
- OVG NRW, 19.12.2025 – 20 B 358/25.AK
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 07.05.2024 – 7 MS 83/23Zitiert von 2
- VGH Bayern, 15.01.2024 – 12 A 23.2372Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.12.2023 – 7 MS 49/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/38#abs-1 (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens zu regeln, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/38#abs-2 (2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.