Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.09.2023
In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 49 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 31.05.2021 – 4 A 610/19Zitiert von 4
- VGH Hessen, 15.08.2019 – 4 B 1303/19Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 – 10 S 1956/20Rechtswidrigkeit einer isolierten naturschutzrechtlichen Befreiung wegen der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 205
- OVG Niedersachsen, 30.01.2024 – 12 KN 61/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.03.2023 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
-
20.07.2017 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. I S. 2808
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.