Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung
Stand: 28.09.2023
In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 49 UVPG →
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- VGH Hessen, 31.05.2021 – 4 A 610/19Zitiert von 4
- VGH Hessen, 15.08.2019 – 4 B 1303/19Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 – 10 S 1956/20Rechtswidrigkeit einer isolierten naturschutzrechtlichen Befreiung wegen der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 190
- OVG Niedersachsen, 30.01.2024 – 12 KN 61/21
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