Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.09.2023

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.

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