Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen

Stand: 29.07.2026

Bund4 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/47#abs-1 (1) Für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Genehmigung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/47#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/47#abs-3 (3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/47#abs-4 (4) Die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

§ 46 § 48