Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 5
- VGH Hessen, 31.05.2021 – 4 A 610/19Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 – 10 S 1956/20Zitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
- BVerwG, 24.03.2021 – 4 VR 2/20Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung; Ausschluss prinzipalen RechtsschutzesZitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 30.01.2024 – 12 KN 61/21
5 Entscheidungen zu § 47 UVPG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/47#abs-1 (1) Für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Genehmigung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/47#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/47#abs-3 (3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/47#abs-4 (4) Die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.