§ 305 Grenzüberschreitende Verschmelzung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/305#abs-1 (1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/305#abs-2 (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 305 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- BGH, 18.12.2000 – II ZR 1/99Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 – I-19 W 1/04 AktE
- LG Stuttgart, 09.02.2005 – 32 AktE 36/99 KfH
- OLG Karlsruhe, 28.10.2004 – 12 W 65/04Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.01.2024 – 4 StR 191/23Strafbare Untreue des faktischen Geschäftsführers einer Vermarktungsgesellschaft für Finanzprodukte: Vermögensbetreuungspflicht des Emittenten beim Vertrieb von Nachrangdarlehensverträgen
- OLG Düsseldorf, 18.08.2016 – I-26 W 12/15 [AktE]
- OLG Frankfurt am Main, 20.12.2011 – 21 W 8/11Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 34 Abs. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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