§ 305 Grenzüberschreitende Verschmelzung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.12.2004 – I-19 W 3/04 AktE
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 – I-19 W 1/04 AktE
- BGH, 13.03.2006 – II ZB 26/04Zitiert von 6
- BGH, 13.03.2006 – II ZB 25/04Zitiert von 2
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- BGH, 18.12.2000 – II ZR 1/99Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.01.2024 – 4 StR 191/23Strafbare Untreue des faktischen Geschäftsführers einer Vermarktungsgesellschaft für Finanzprodukte: Vermögensbetreuungspflicht des Emittenten beim Vertrieb von Nachrangdarlehensverträgen
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 18.08.2016 – I-26 W 12/15 [AktE]
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/305#abs-1 (1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/305#abs-2 (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.