§ 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Stand: 07.03.2023
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 212 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- BGH, 18.12.2000 – II ZR 1/99Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 – 26 W 4/17 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 – I-6 U 170/04
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 – I-6 U 170/01
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 315/19Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf angemessene GegenleistungZitiert von 3
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 312/19Wertpapierrechtliches öffentliches Angebotsverfahren: Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung; vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters; SchutzgesetzZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 212 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 212 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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12.06.2003 Ausfertigung
§ 212 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 838)
BGBl. 2003 I S. 838
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