Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 210 Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder daß die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

§ 209 § 211