§ 307 Verschmelzungsplan
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/307#abs-1 (1) Das Vertretungsorgan einer beteiligten Gesellschaft stellt zusammen mit den Vertretungsorganen der übrigen beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Verschmelzungsplan auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/307#abs-2 (2) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/307#abs-3 (3) Die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5) und die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung (Absatz 2 Nummer 13) entfallen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/307#abs-4 (4) Der Verschmelzungsplan muss notariell beurkundet werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 307 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 06.03.2024 – 9 U 11/23Zitiert von 5
- LG Stuttgart, 30.09.2011 – 31 O 190/08 KfH AktG
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 – I-19 W 1/04 AktE
- OLG Karlsruhe, 28.10.2004 – 12 W 65/04Zitiert von 1
- LG Köln, 22.09.2004 – 82 O 72/03
- OLG Düsseldorf, 27.02.2004 – I-19 W 3/00 AktE
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 307 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 307 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.