Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 312 Zustimmung der Anteilsinhaber

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 07.03.2023

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/312#abs-1 (1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/312#abs-2 (2) In den Fällen des § 307 Absatz 3 ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/312#abs-3 (3) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Verschmelzungsbericht, den Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen nach § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließt.

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