§ 312 Zustimmung der Anteilsinhaber
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/312#abs-1 (1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/312#abs-2 (2) In den Fällen des § 307 Absatz 3 ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/312#abs-3 (3) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Verschmelzungsbericht, den Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen nach § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließt.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 312 UmwG →
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 01.03.2016 – 21 W 22/13Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE)
- OLG Düsseldorf, 27.01.2004 – I-19 W 2/01 AktE
- OLG Düsseldorf, 10.10.2014 – I-26 W 12 + 13/14 [AktE]
- LG Stuttgart, 30.09.2011 – 31 O 190/08 KfH AktG
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2010 – 5 W 38/09Spruchverfahren nach Verschmelzung: Angemessenheit des im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnisses bei Ertragswertberechnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 28.07.2015 – 39 O 131/06Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 15.05.2013 – 39 O 40/08 (AktE) B.
- LG Düsseldorf, 13.12.2011 – 33 O 92/07 [AktE]
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 312 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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