§ 312 Zustimmung der Anteilsinhaber
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/312#abs-1 (1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/312#abs-2 (2) In den Fällen des § 307 Absatz 3 ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/312#abs-3 (3) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Verschmelzungsbericht, den Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen nach § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 312 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 22.09.2004 – 82 O 72/03
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- BGH, 18.12.2000 – II ZR 1/99Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 01.03.2016 – 21 W 22/13Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2010 – 5 W 38/09Spruchverfahren nach Verschmelzung: Angemessenheit des im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnisses bei Ertragswertberechnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
- LG Stuttgart, 09.02.2005 – 32 AktE 36/99 KfH
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.01.2004 – I-19 W 2/01 AktE
- OLG Köln, 06.05.2002 – 14 UF 24/02
- LG Dortmund, 22.10.2001 – 20 AktE 15/99
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.