Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.

§ 303 § 305