Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 4
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- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- BGH, 13.03.2006 – II ZB 26/04Zitiert von 6
- BGH, 13.03.2006 – II ZB 25/04Zitiert von 2
- LG Köln, 04.02.2011 – 82 O 30/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/7#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Ersuchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte Angebotsunterlage. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/7#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz privater Personen und Einrichtungen bedienen.