Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 225a Möglichkeit des Formwechsels

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

§ 225 § 225b