Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 124 Spaltungsfähige Rechtsträger

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/124#abs-1 (1) An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/124#abs-2 (2) § 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend anzuwenden.

§ 123 § 125