§ 79 Möglichkeit der Verschmelzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BayObLG, 09.02.2024 – 101 W 169/23
- BGH, 08.11.2012 – V ZB 124/12Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben einer Bank: Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zugunsten eines im Genossenschaftsregister eingetragenen Rechtsnachfolgers des im Vollstreckungstitel benannten GläubigersZitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 23.03.2021 – 1 W 4/21 (Wx)
- LG Freiburg, 30.01.2003 – 4 T 276/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Verschmelzung beschlossen wird.