§ 80 Inhalt des Verschmelzungsvertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/80#abs-1 (1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat bei Verschmelzungen im Wege der Aufnahme durch eine eingetragene Genossenschaft für die Festlegung des Umtauschverhältnisses der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) die Angabe zu enthalten,
Bei Verschmelzungen im Wege der Aufnahme eines Rechtsträgers anderer Rechtsform durch eine eingetragene Genossenschaft hat der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines solchen Rechtsträgers den Betrag des Geschäftsanteils und die Zahl der Geschäftsanteile anzugeben, mit denen er bei der Genossenschaft beteiligt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/80#abs-2 (2) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat für jede übertragende Genossenschaft den Stichtag der Schlußbilanz anzugeben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 80 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 09.02.2024 – 101 W 169/23
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- FG Niedersachsen, 26.09.2007 – 3 K 11559/02
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2022 – 1 HK O 7642/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.