§ 36 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 06.11.2018 – II ZR 199/17GmbH-Verschmelzung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung: Differenzhaftung der Gesellschafter im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers; existenzvernichtender Eingriff durch Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden RechtsträgersZitiert von 3
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- BGH, 21.02.2014 – V ZR 164/13Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person; Verschmelzung als wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung des VerwaltervertragesZitiert von 12
- OLG Karlsruhe, 23.03.2018 – 12 U 165/17Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 15.09.2005 – 21 TaBV 7/04
- LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 – 7 TaBV 2/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 36 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/36#abs-1 (1) Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 und des § 27 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des übernehmenden Rechtsträgers tritt der neue Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers tritt die Eintragung des neuen Rechtsträgers in das Register.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/36#abs-2 (2) Auf die Gründung des neuen Rechtsträgers sind die für dessen Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Den Gründern stehen die übertragenden Rechtsträger gleich. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sind nicht anzuwenden.