§ 196 Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
Stand: 07.03.2023
Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 196 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE)
- OLG Düsseldorf, 27.02.2004 – I-19 W 3/00 AktE
- LG Dortmund, 19.03.2007 – 18 AktE 5/03Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 – 20 W 3/06Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 – 26 W 4/17 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – I-26 W 7/09 (AktE)
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 22.09.2009 – 20 W 20/06Zitiert von 7
- BGH, 23.11.2007 – BLw 26/06
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 – I-19 W 1/04 AktE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 196 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 196 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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12.06.2003 Ausfertigung
§ 196 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 838)
BGBl. 2003 I S. 838
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.