§ 196 Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE)
- OLG Düsseldorf, 27.02.2004 – I-19 W 3/00 AktE
- LG Dortmund, 19.03.2007 – 18 AktE 5/03Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 – 20 W 3/06Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 – 26 W 4/17 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – I-26 W 7/09 (AktE)
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 22.09.2009 – 20 W 20/06Zitiert von 7
- BGH, 23.11.2007 – BLw 26/06
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 – I-19 W 1/04 AktE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 196 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.