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Artikel 4 · BT-Drs. 15/371 · S. 19

Zu Artikel 4 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht muss an die Aufhebung des bisherigen
Sechsten Buches und die Neunummerierung des bisherigen
Siebenten und Achten Buches angepasst werden.
Zu Nummer 2 (§ 10 UmwG)
Wie bei den prüfungspflichtigen Umstrukturierungsmaß-
nahmen nach dem Aktiengesetz (vgl. Artikel 2 Nr. 1 und 5)
sollen künftig auch die Verschmelzungs- und Spaltungs-
prüfer ausschließlich vom Gericht ausgewählt und bestellt
werden (Buchstabe a).
Die Neufassung des Absatzes 3 (Buchstabe b) und die An-
fügung der Absätze 4 bis 7 (Buchstabe c) werden notwendig
durch die Aufhebung des bisherigen Sechsten Buches (vgl.
Nummer 8). Der Inhalt der Vorschriften, auf die bisher ver-
wiesen werden konnte, wird ohne sachliche Änderung über-
nommen.
Zu Nummer 3 (§ 15 UmwG)
In § 15 UmwG wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass
die Bestimmung der angemessenen Höhe der Zuzahlung
durch das Gericht im Wege des Spruchverfahrens erfolgt.
Bislang ergab sich dies nur mittelbar aus der jetzt aufzuhe-
benden Vorschrift des § 305 UmwG (vgl. Nummer 8), in
dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 15 ge-
nannt war.
Zu Nummer 4 (§ 34 UmwG)
Die Einfügung dient der Klarstellung.
Zu Nummer 5 (§ 60 UmwG)
Im Hinblick auf die jetzt allgemein in § 10 UmwG angeord-
nete gerichtliche Bestellung der Verschmelzungsprüfer kön-
nen die bisherigen Sonderregelungen für die AG entfallen.
Zu Nummer 6 (§ 196 UmwG)
Es handelt sich um einen parallelen Fall zu Nummer 3. Auf
die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 7 (§ 212 UmwG)
Wie bei § 34 (Nummer 4) dient die Einfügung der Klarstel-
lung.
Zu Nummer 8 (§§ 305 bis 312 UmwG)
Die Vorschriften des Sechsten Buches, das ausschließlich
Verfahrensvorschriften zum Spruchverfahren enthielt, kön-
n

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.000 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/371, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.786–80.786 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 731c21ca87f47084….

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