§ 30 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE)
- LG Dortmund, 19.03.2007 – 18 AktE 5/03Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.02.2004 – I-19 W 3/00 AktE
- BGH, 18.12.2000 – II ZR 1/99Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 – 20 W 3/06Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 – 26 W 4/17 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 14.12.2017 – 26 W 8/15 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 31.10.2013 – I-26 W 28/12 [AktE]
15 Entscheidungen zu § 30 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/30#abs-1 (1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/30#abs-2 (2) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.