§ 209 Annahme des Angebots
Stand: 10.06.2019
Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 209 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.12.2011 – 21 W 8/11Zitiert von 11
- BGH, 09.11.2001 – BLw 7/01
- BVerfG, 05.11.2015 – 1 BvR 1667/15Nichtannahmebeschluss: Zur rückwirkenden Berücksichtigung der Änderung einer höchstrichterlichen Rspr im laufenden fachgerichtlichen Verfahren - höchstrichterliche Rspr begründet keine gesetzesgleiche Rechtsbindung - hier: Berücksichtigung der Aufgabe der "Macrotron"-Rspr (BGHZ 153, 47) durch "FRoSTA-Entscheidung" des BGH (NJW 2014, 146) während eines gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens verfassungsrechtlich unbedenklichZitiert von 34
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE)
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 – 20 W 3/06Zitiert von 6
- FG Münster, 13.12.2007 – 3 K 3579/04 FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 18.10.2007 – 3 K 3608/04 FZitiert von 1
- LG Dortmund, 19.03.2007 – 18 AktE 5/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 209 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 209 geändert durch Artikel 2 Abs. 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 209 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.