Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 201 Bekanntmachung des Formwechsels

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

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