§ 192 Formwechselbericht
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.11.2007 – 20 W 8/07Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 03.01.2017 – 20 W 88/15
- BGH, 27.02.2004 – IXa ZB 162/03
- BFH, 12.07.2012 – IV R 12/11(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.07.2012 IV R 39/09 - Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines nach einem Formwechsel entstandenen Mitunternehmeranteils eines zuvor nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters)Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 – 26 W 4/17 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE)
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 30.01.2008 – 82 O 218/07
- LG Dortmund, 19.03.2007 – 18 AktE 5/03Zitiert von 2
- LG Dortmund, 03.05.2004 – 20 O 50/04 AktG
9 Entscheidungen zu § 192 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 192 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/192#abs-1 (1) Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Formwechselbericht). § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Formwechselbericht muß einen Entwurf des Formwechselbeschlusses enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/192#abs-2 (2) Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.