§ 125 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 30.12.2004 – I-19 W 3/04 AktE
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 – I-19 W 1/04 AktE
- FG Münster, 23.09.2021 – 8 K 1125/17 GrE
- FG Münster, 13.12.2007 – 3 K 3579/04 FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 16.06.2025 – 22 W 11/25
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2025 – 6 S 460/24Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 07.02.2024 – 3 K 36/22
40 Entscheidungen zu § 125 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/125#abs-1 (1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:
Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/125#abs-2 (2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.