§ 127 Spaltungsbericht
Stand: 07.03.2023
Die Vertretungsorgane jedes der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Vertrag oder sein Entwurf im einzelnen und bei Aufspaltung und Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile und die bei seiner Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden oder die Angaben über die Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern, der Maßstab für ihre Aufteilung sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Spaltungsbericht); der Bericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden; bei Aufspaltung ist § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 127 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 10.02.2021 – 1 W 37/20
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
- ArbG München, 12.09.2024 – 25 Ca 1201/24Zitiert von 1
- ArbG München, 12.09.2024 – 25 Ca 1195/24
- OLG Brandenburg, 05.02.2018 – 7 W 86/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 18.03.2026 – 9 K 2340/17
- LAG München, 17.03.2025 – 4 SLa 406/24
- OLG Köln, 28.03.2014 – 19 U 143/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 127 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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