Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/12637 · S. 79
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes gegen den
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Sowohl im EGBGB als auch in der Preisangabenverordnung als auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll zukünftig einheitlich der Begriff „Gesamtpreis“ ver- wendet werden. Der Verwendung des bisherigen Begriffs „Endpreis“ im UWG liegt die Definition des Begriffs „Preis“ in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unterneh- men und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) zu Grunde. Diese Definition ist inhaltsgleich mit der Um- schreibung des Begriffs „Gesamtpreis“ in der Richtlinie. Zu Nummer 2 Die Streichung des Zusatzes „, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernab- satz zulässige Ersatzlieferung handelt,“ in Nummer 29 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG dient der Umsetzung von Artikel 27 der Richtlinie. Die Richtlinie tritt an die Stelle der Fernabsatzrichtlinie und enthält keine entsprechende Drucksache 17/12637 – 80 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Regelung wie § 7 Absatz 3 der Fernabsatzrichtlinie. Infol- gedessen gilt Artikel 27 der vollharmonisierenden Richt- linie uneingeschränkt (s. Ausführungen zu Artikel 1 Num- mer 3b).
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Herkunft
BT-Drs. 17/12637, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 401.295–402.697 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert eff4e4e631a0e0a4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP