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Artikel 5 · BT-Drs. 17/12637 · S. 79

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes gegen den

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Sowohl
im EGBGB als auch in der Preisangabenverordnung als
auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
soll zukünftig einheitlich der Begriff „Gesamtpreis“ ver-
wendet werden. Der Verwendung des bisherigen Begriffs
„Endpreis“ im UWG liegt die Definition des Begriffs
„Preis“ in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unterneh-
men und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)
zu Grunde. Diese Definition ist inhaltsgleich mit der Um-
schreibung des Begriffs „Gesamtpreis“ in der Richtlinie.
Zu Nummer 2
Die Streichung des Zusatzes „, sofern es sich nicht um eine
nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernab-
satz zulässige Ersatzlieferung handelt,“ in Nummer 29 des
Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG dient der Umsetzung von
Artikel 27 der Richtlinie. Die Richtlinie tritt an die Stelle
der Fernabsatzrichtlinie und enthält keine entsprechende
Drucksache 17/12637 – 80 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Regelung wie § 7 Absatz 3 der Fernabsatzrichtlinie. Infol-
gedessen gilt Artikel 27 der vollharmonisierenden Richt-
linie uneingeschränkt (s. Ausführungen zu Artikel 1 Num-
mer 3b).

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BT-Drs. 17/12637, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 401.295–402.697 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert eff4e4e631a0e0a4….

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