Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 5a Irreführung durch Unterlassen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
Als Vorenthalten gilt auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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02.12.2015 Ausfertigung
§ 5a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I 2158)
BGBl. 2015 I S. 2158
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.