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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2158
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb
Vom 2. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „fachliche“ durch das
Wort „unternehmerische“ ersetzt, wird vor dem
Wort „Marktgepflogenheiten“ das Wort „anstän-
digen“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-
fügt:
„8. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaft-
lichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vor-
nahme einer geschäftlichen Handlung, um die
Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte
Entscheidung zu treffen, spürbar zu beein-
trächtigen und damit den Verbraucher zu ei-
ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlas-
sen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;
9. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entschei-
dung eines Verbrauchers oder sonstigen
Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter
welchen Bedingungen er ein Geschäft ab-
schließen, eine Zahlung leisten, eine Ware
oder Dienstleistung behalten oder abgeben
oder ein vertragliches Recht im Zusammen-
hang mit einer Ware oder Dienstleistung aus-
üben will, unabhängig davon, ob der Verbrau-
cher oder sonstige Marktteilnehmer sich ent-
schließt, tätig zu werden.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Verbot
unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind un-
zulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Ver-
braucher richten oder diese erreichen, sind unlauter,
wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt ent-
sprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaft-
liche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu be-
einflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten
geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrau-
chern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Hand-
lungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durch-
schnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die ge-
schäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe
von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches
Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche
Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar
das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig
identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesent-
lich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder
körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leicht-
gläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen
Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden
Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbe-
dürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnitt-
lichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vor-
schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interes-
sen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern
oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Mitbewerberschutz
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätig-
keiten oder persönlichen oder geschäftlichen Ver-
hältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unter-
nehmen eines Mitbewerbers oder über den Un-
ternehmer oder ein Mitglied der Unternehmens-
leitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens
oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen,
sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;
handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und

hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mit-
teilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die
Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen
der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet
wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen
eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer
über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware
oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt
oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kennt-
nisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.“
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Aggressive geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive ge-
schäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist,
den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu
einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine ge-
schäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im kon-
kreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände
geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrau-
chers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu
beeinträchtigen durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körper-
licher Gewalt oder
3. unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der
Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem
Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur
Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder
Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise
ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder
sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten
Entscheidung wesentlich einschränkt.
(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche
Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
ist, ist abzustellen auf
1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2. die Verwendung drohender oder beleidigender
Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Un-
glückssituationen oder Umständen von solcher
Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Ver-
brauchers oder sonstigen Marktteilnehmers be-
einträchtigen, um dessen Entscheidung zu beein-
flussen;
4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse
nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer
den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer
an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu
hindern versucht, wozu auch das Recht gehört,
den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen
Ware oder Dienstleistung oder einem anderen
Unternehmer zu wechseln;
5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlun-
gen.
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berück-
sichtigen sind, zählen insbesondere geistige und
körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die ge-
schäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit,
die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.“
6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und die Wörter „die geeignet ist, den
Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu ei-
ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ ersetzt.
7. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall
unter Berücksichtigung aller Umstände dem Ver-
braucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen
benötigt, um eine informierte geschäftliche
Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbrau-
cher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen
in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger
Weise,
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesent-
licher Informationen.“
b) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „fachlichen“
durch das Wort „unternehmerischen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „gemeinschafts-
rechtlicher Verordnungen“ durch die Wörter „uni-
onsrechtlicher Verordnungen“ sowie die Wörter
„gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien“ durch die
Wörter „unionsrechtlicher Richtlinien“ ersetzt.
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vor-
enthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen
durch das für die geschäftliche Handlung ge-
wählte Kommunikationsmittel sowie
2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem
Verbraucher die Informationen auf andere
Weise als durch das Kommunikationsmittel
nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.
(6) Unlauter handelt auch, wer den kommer-
ziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung
nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht
unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das
Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbrau-
cher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu ver-
anlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
8. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 wird das Wort „Mitbewerbers“
durch die Wörter „bestimmten Herstellers“ er-
setzt.
b) In Nummer 14 werden die Wörter „das den Ein-
druck vermittelt“ durch die Wörter „bei dem vom
Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Mög-
lichkeit verlangt wird“ ersetzt und werden die
Wörter „könne eine Vergütung erlangt werden“
durch die Wörter „eine Vergütung zu erlangen“
ersetzt.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
c) In Nummer 29 werden nach dem Wort „bestellter“
ein Komma und die Wörter „aber gelieferter“ und
wird vor dem Wort „Dienstleistungen“ das Wort
„erbrachter“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2158. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3fd9e7da873d0e01….