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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2158

BGBl. 2015 I S. 2158 · 11.737 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158
                                  Zweites Gesetz
             zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb
                                              Vom 2. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                Änderung des
   Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
  Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 7 wird das Wort „fachliche“ durch das
      Wort „unternehmerische“ ersetzt, wird vor dem
      Wort „Marktgepflogenheiten“ das Wort „anstän-
      digen“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
      durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-
      fügt:
       „8. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaft-
           lichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vor-
           nahme einer geschäftlichen Handlung, um die
           Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte
           Entscheidung zu treffen, spürbar zu beein-
           trächtigen und damit den Verbraucher zu ei-
           ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlas-
           sen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;
       9. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entschei-
          dung eines Verbrauchers oder sonstigen
          Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter
          welchen Bedingungen er ein Geschäft ab-
          schließen, eine Zahlung leisten, eine Ware
          oder Dienstleistung behalten oder abgeben
          oder ein vertragliches Recht im Zusammen-
          hang mit einer Ware oder Dienstleistung aus-
          üben will, unabhängig davon, ob der Verbrau-
          cher oder sonstige Marktteilnehmer sich ent-
          schließt, tätig zu werden.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3
                          Verbot
           unlauterer geschäftlicher Handlungen

     (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind un-
   zulässig.
     (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Ver-
   braucher richten oder diese erreichen, sind unlauter,
   wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt ent-

   sprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaft-
   liche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu be-
   einflussen.
     (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten
   geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrau-
   chern sind stets unzulässig.
      (4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Hand-
   lungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durch-
   schnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die ge-
   schäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe
   von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches
   Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche
   Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar
   das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig
   identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesent-
   lich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder
   körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leicht-
   gläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen
   Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden
   Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbe-
   dürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnitt-
   lichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                           „§ 3a

                       Rechtsbruch
     Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vor-
   schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,
   im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
   zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interes-
   sen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern
   oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

                    Mitbewerberschutz
     Unlauter handelt, wer
   1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätig-
      keiten oder persönlichen oder geschäftlichen Ver-
      hältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
      verunglimpft;
   2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unter-
      nehmen eines Mitbewerbers oder über den Un-
      ternehmer oder ein Mitglied der Unternehmens-
      leitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
      geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens
      oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen,
      sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;
      handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und
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     hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mit-
     teilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die
     Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen
     der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet
     wurden;

  3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine

     Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen

     eines Mitbewerbers sind, wenn er

     a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer
        über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

     b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware
        oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt
        oder beeinträchtigt oder
     c) die für die Nachahmung erforderlichen Kennt-
        nisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
  4. Mitbewerber gezielt behindert.“
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                           „§ 4a

         Aggressive geschäftliche Handlungen

     (1) Unlauter handelt, wer eine aggressive ge-
  schäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist,
  den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu
  einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
  die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine ge-
  schäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im kon-
  kreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände
  geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrau-
  chers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu

  beeinträchtigen durch

  1. Belästigung,

  2. Nötigung einschließlich der Anwendung körper-
     licher Gewalt oder

  3. unzulässige Beeinflussung.
  Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der
  Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem
  Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur

  Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder

  Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise

  ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder

  sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten

  Entscheidung wesentlich einschränkt.

     (2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche
  Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
  ist, ist abzustellen auf
  1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;

  2. die Verwendung drohender oder beleidigender

     Formulierungen oder Verhaltensweisen;

  3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Un-

     glückssituationen oder Umständen von solcher

     Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Ver-

     brauchers oder sonstigen Marktteilnehmers be-
     einträchtigen, um dessen Entscheidung zu beein-
     flussen;
  4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse
     nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer
     den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer
     an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu
     hindern versucht, wozu auch das Recht gehört,
     den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen

     Ware oder Dienstleistung oder einem anderen
     Unternehmer zu wechseln;
  5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlun-
     gen.

  Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berück-

  sichtigen sind, zählen insbesondere geistige und

  körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die ge-

  schäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit,
  die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.“

6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
   ein Komma und die Wörter „die geeignet ist, den
   Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu ei-
   ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
   die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ ersetzt.
7. § 5a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall
     unter Berücksichtigung aller Umstände dem Ver-
     braucher eine wesentliche Information vorenthält,

     1. die der Verbraucher je nach den Umständen
        benötigt, um eine informierte geschäftliche
        Entscheidung zu treffen, und

     2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbrau-
        cher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
        veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
        hätte.
     Als Vorenthalten gilt auch

     1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,

     2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen

        in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger
        Weise,

     3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesent-
        licher Informationen.“
  b) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „fachlichen“
     durch das Wort „unternehmerischen“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 werden die Wörter „gemeinschafts-

     rechtlicher Verordnungen“ durch die Wörter „uni-

     onsrechtlicher Verordnungen“ sowie die Wörter

     „gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien“ durch die

     Wörter „unionsrechtlicher Richtlinien“ ersetzt.

  d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

       „(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vor-
     enthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
     1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen
        durch das für die geschäftliche Handlung ge-

        wählte Kommunikationsmittel sowie

     2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem

        Verbraucher die Informationen auf andere

        Weise als durch das Kommunikationsmittel

        nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.

        (6) Unlauter handelt auch, wer den kommer-
     ziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung
     nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht
     unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das
     Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbrau-
     cher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu ver-
     anlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
8. Der Anhang wird wie folgt geändert:
BGBl. 2015, Seite 2160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2160
  a) In Nummer 13 wird das Wort „Mitbewerbers“
     durch die Wörter „bestimmten Herstellers“ er-
     setzt.
  b) In Nummer 14 werden die Wörter „das den Ein-
     druck vermittelt“ durch die Wörter „bei dem vom
     Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Mög-
     lichkeit verlangt wird“ ersetzt und werden die

     Wörter „könne eine Vergütung erlangt werden“
     durch die Wörter „eine Vergütung zu erlangen“
     ersetzt.

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

     c) In Nummer 29 werden nach dem Wort „bestellter“
        ein Komma und die Wörter „aber gelieferter“ und
        wird vor dem Wort „Dienstleistungen“ das Wort
        „erbrachter“ eingefügt.

                              Artikel 2

                            Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 2. Dezember 2015
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                              d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2158. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3fd9e7da873d0e01….