Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.