Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/57#abs-1 (1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/57#abs-2 (2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/57#abs-3 (3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die
Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 57 SeeSchStrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 135
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 3/17Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 14
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12)Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")Zitiert von 39
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 – 5 K 6/10Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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18.12.2000 Ausfertigung
§ 57 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I 1735)
BGBl. 2000 I S. 1735
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.