Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 14 Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
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28.07.2015 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I 1400)
BGBl. 2015 I S. 1400
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2723)
BGBl. 2009 I S. 2723
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.