Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/7248 · S. 15
Zu Artikel 2 (Änderung des Umweltstatistik-
Zu Artikel 2 (Änderung des Umweltstatistik- gesetzes) Zu Nummer 1, 3, 4 sowie 7 Buchstabe b und c (§§ 2, 7 und 8, § 14 Abs. 2) Redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 2 und 7 Buchstabe a (§ 3 Abs. 3, § 14 Abs. 2) Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Erzeugung von Abfällen nicht nur bei gewerblichen Betrieben, sondern auch bei sonstigen betriebsähnlichen Arbeitsstätten wie z. B. Behörden und anderen Einrichtungen ohne Erwerbszweck zu erfassen ist. Zu Nummer 5 (§ 11) Die Angaben zu den Beschäftigten werden nicht mehr nach dem Umweltstatistikgesetz, sondern nach Artikel 4 zusam- men mit der Statistik im Produzierenden Gewerbe erhoben. Deshalb werden die Vorschriften zu Erhebungsmerkmalen und Berichtskreisen im Umweltstatistikgesetz neu gefasst. Die Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte bleibt hier- von unberührt. Eine redaktionelle Änderung ist erforderlich. Zu Nummer 6 (§ 13 Abs. 1) Redaktionelle Anpassung an die nunmehr übliche Termino- logie für die Bezeichnung des Hilfsmerkmals. Zu Nummer 8 (§ 16 Abs. 2) Tabellen mit Tabellenfeldern zu veröffentlichen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, soll auch für die Erhebung von Wasser- und Abwasserentgelten zulässig sein, da diese in der Regel allgemein zugänglich sind.
BT-Drs. 16/7248 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/7248, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.338–45.583 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 0a5dd9878dd0ffed….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP