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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1400

BGBl. 2015 I S. 1400 · 22.912 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1400
                                     Gesetz
   zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
                          (Bürokratieentlastungsgesetz)
                                                       Vom 28. Juli 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2     Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
              gesetzbuch
Artikel 3     Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4     Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
              nung
Artikel   5   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel   6   Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Artikel   7   Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik

Artikel   8   Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes

Artikel   9   Änderung des Gesetzes über die Statistik im Pro-
              duzierenden Gewerbe

Artikel 10    Änderung des Handelsstatistikgesetzes

Artikel 11    Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes

Artikel 12    Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik

Artikel 13    Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Artikel 14    Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungs-
              verordnung
Artikel 15    Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 16    Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Artikel 17    Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 18    Inkrafttreten

                            Artikel 1

                        Änderung des
                     Handelsgesetzbuchs
   In § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)

geändert worden ist, wird die Angabe „500 000“ durch

die Angabe „600 000“ und die Angabe „50 000“ durch
die Angabe „60 000“ ersetzt.

                            Artikel 2

                  Änderung des

    Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
   Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird folgender
Achtunddreißigster Abschnitt angefügt:

             „Achtunddreißigster Abschnitt

                Übergangsvorschrift
           zum Bürokratieentlastungsgesetz

                        Artikel 76

   § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-

sung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli

2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem
31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzu-

wenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in

der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung

ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 begin-

nende Geschäftsjahr anzuwenden.“

                         Artikel 3

                     Änderung der
                    Abgabenordnung

  § 141 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002

(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „500 000“ durch die
   Angabe „600 000“ ersetzt.

2. In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe

   „50 000“ durch die Angabe „60 000“ ersetzt.

                         Artikel 4

                  Änderung des

     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
BGBl. 2015, Seite 1401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1401
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenord-
   nung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung
   ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden,
   die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“
2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenord-
   nung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung
   ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die
   nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“
3. Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
     „(8) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abga-
   benordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden
   Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzu-
   wenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begin-

   nen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchfüh-
   rungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen
   des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben-
   ordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden
   Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar
   2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr
   2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar
   2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

      (9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchfüh-
   rungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen
   des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der
   Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015
   geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem

   1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalen-

   derjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung
   in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht
   erfüllt sind.“

                       Artikel 5

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 39a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „erstmals gilt“ die Wörter „oder geändert wird“ ein-
   gefügt.
2. § 39f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
          „Maßgeblich sind die Steuerbeträge des
          Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals
          gelten soll.“
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum
          Ablauf des Kalenderjahres, das auf das
          Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals
          gilt oder zuletzt geändert worden ist. Die Ehe-
          gatten können eine Änderung des Faktors be-
          antragen, wenn sich die für die Ermittlung des

          Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im
          Sinne des Satzes 6 ändern. Besteht eine
          Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5
          oder wird eine Änderung des Freibetrags
          nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt
          die Anzeige oder der Antrag auf Änderung
          des Freibetrags zugleich als Antrag auf An-
          passung des Faktors.“
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe,
      dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10
      und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Ab-
      satz 6 Satz 3 sind.“
3. In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
   „62 Euro“ durch die Angabe „68 Euro“ ersetzt.
4. § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
   geändert:

   a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Während der Dauer der rechtlichen Verbindung
      ist der Schuldner der Kapitalertragssteuer zumin-
      dest einmal vom Kirchensteuerabzugsverpflichte-
      ten auf die Datenabfrage sowie das gegenüber
      dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende
      Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung
      von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht
      (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in geeigneter
      Form hinzuweisen.“

   b) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
      „Der Hinweis nach Satz 5 hat rechtzeitig vor der
      Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen.“

5. Nach § 52 Absatz 37 wird folgender Absatz 37a ein-

   gefügt:

      „(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3
   Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum an-
   zuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt,
   in dem die für die Anwendung des § 39f Absatz 1
   Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen
   Programmierarbeiten im Verfahren zur Bildung und
   Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugs-

   merkmale (§ 39e) abgeschlossen sind. Das Bundes-
   ministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit
   den obersten Finanzbehörden der Länder im Bun-
   desgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt,
   ab dem die Regelung des § 39f Absatz 1 Satz 9
   bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erstmals anzuwenden
   ist.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
               Umweltstatistikgesetzes

  Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 4 und 5
   angefügt:
      „(4) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inha-
   berinnen Existenzgründer oder Existenzgründerin-
   nen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
   nung abweichend von Absatz 1 keine Auskunfts-
   pflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In
   den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann
BGBl. 2015, Seite 1402 — Originalseite als Abbildung
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  keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im
  letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in
  Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet
  hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung
  von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an
  der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder
  Existenzgründerinnen sind.
     (5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
  Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die
  eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in
  Form einer Neugründung, einer Übernahme oder
  einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäfti-
  gung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus auf-
  nehmen.“

                       Artikel 7

                  Änderung des
       Gesetzes über Kostenstrukturstatistik

   § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Kostenstruktur-
statistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
ist, wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
   „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-
nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,
besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-
chend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den bei-
den folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-
kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abge-

schlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weni-

ger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften

können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht

berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Exis-

tenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

   (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer
Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-
teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der
Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“

                       Artikel 8
                   Änderung des
          Dienstleistungsstatistikgesetzes
   § 5 Absatz 2 des Dienstleistungsstatistikgesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird durch die
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

   „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-

nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,

besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-

chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-

pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht

dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen

im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze
zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in
Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der
Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft
Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen
sind.

   (3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer
Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-
teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der
Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“

                       Artikel 9
                    Änderung des
                  Gesetzes über die
       Statistik im Produzierenden Gewerbe

   § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Statistik im Pro-
duzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird durch die
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

   „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-
nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,
besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-
chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-
pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht
dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in
Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der
Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft
Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen
sind.

   (3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im

Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine

gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer

Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-

teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der

Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“

                      Artikel 10

                  Änderung des
              Handelsstatistikgesetzes
   § 8 Absatz 3 des Handelsstatistikgesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I
S. 2298) geändert worden ist, wird durch die folgenden
Absätze 3 und 4 ersetzt:
   „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-
nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,
besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-
chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-
pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht
dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen

im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in

Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.

Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der

Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft

Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen

sind.

   (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer
Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-
teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der
Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“
BGBl. 2015, Seite 1403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1403
                      Artikel 11
                  Änderung des
          Beherbergungsstatistikgesetzes

   § 6 Absatz 3 des Beherbergungsstatistikgesetzes

vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I

S. 2298) geändert worden ist, wird durch die folgenden

Absätze 3 und 4 ersetzt:
   „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-
nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,

besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-

chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-
pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht
dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in
Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der
Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft
Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen
sind.
   (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer
Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-
teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der
Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“

                      Artikel 12

                  Änderung des

          Gesetzes über die Preisstatistik

   § 7a des Gesetzes über die Preisstatistik in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird durch die
folgenden §§ 7a und 7b ersetzt:

                        „§ 7a
  Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für
   elektronische Post der Erhebungseinheiten,

2. Name, Telefonnummern und Adressen für elektroni-
   sche Post der für Rückfragen zur Verfügung stehen-
   den Personen sowie

3. für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu-
   sätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit,
   Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der
   Wohnung im Gebäude.

                         § 7b
  (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben zu § 7a Nummer 2 sind freiwillig.

   (2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer
sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung ab-
weichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1
und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden
folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-
kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abge-
schlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weni-
ger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften
können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht

berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Exis-
tenzgründer sind.
   (3) Existenzgründer im Sinne von Absatz 2 sind
natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freibe-

rufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer

Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhän-

giger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung

heraus aufnehmen.“

                      Artikel 13

                   Änderung des

             Verdienststatistikgesetzes

   § 8 Absatz 2 des Verdienststatistikgesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
S. 1348) geändert worden ist, wird durch die folgenden
Absätze 2 und 3 ersetzt:
   „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-
nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,
besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-
chend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunfts-
pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht
dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in
Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der
Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft
Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen

sind.

   (3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im

Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer
Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-
teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der
Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“

                      Artikel 14
                 Änderung der
 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
   § 30 Absatz 4 Satz 1 der Außenhandelsstatistik-
Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar
2015 (BGBl. I S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Die Anmeldeschwellen, unterhalb derer Auskunfts-
pflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur
Intrahandelsstatistik im Sinne des Artikels 10 Absatz 1
bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 befreit sind,
werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenver-
kehre des vorangegangenen Kalenderjahres für die
Versendung auf fünfhunderttausend Euro und für den
Eingang auf achthunderttausend Euro festgelegt.“

                      Artikel 15

                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes
   In § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschafts-
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Biogas“ die Wörter „und die Zahl der Biogas
in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die einge-
BGBl. 2015, Seite 1404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1404
speiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach
§ 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit um-

gelegten Kosten“ eingefügt.

                      Artikel 16
                  Änderung der
            Gasnetzzugangsverordnung

  Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September

2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie
   folgt gefasst:

  „§ 37 (weggefallen)“.
2. In § 35 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 37“ durch
   die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energie-
   wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 37 wird aufgehoben.

                        Artikel 17

                    Änderung der

               Gasnetzentgeltverordnung
  In § 20a Satz 3 der Gasnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 37 der Gas-

netzzugangsverordnung“ durch die Wörter „§ 35 Ab-

satz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-

setzt.

                        Artikel 18

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2016 in Kraft.
  (2) Die Artikel 5 und 15 bis 17 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 28. Juli 2015
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1400. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3db10a00a4f6cf3f….