Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 14 Auskunftspflicht
Stand: 22.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/14#abs-1 (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/14#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,
die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind,
die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen oder die Nutzer oder Nutzerinnen der genannten Anlagen,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Unternehmen,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen oder die genannten Behörden,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
die für die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragt worden sind,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen oder die Gemeinden,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,
die Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen worden ist,
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,
die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/14#abs-3 (3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/14#abs-4 (4) Für Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen, der Betrieb oder die Einrichtung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/14#abs-5 (5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
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28.07.2015 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I 1400)
BGBl. 2015 I S. 1400
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2723)
BGBl. 2009 I S. 2723
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.