§ 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 8 UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.03.1958 – 2 BvL 18/56Zur Auslegung von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. §§ 8, 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951. Prinzip der RechtsstaatlichkeitZitiert von 7
- BFH, 13.02.1992 – V R 140/90Zitiert von 1
- BFH, 06.12.2001 – V R 23/01Zitiert von 1
- BFH, 19.12.2024 – V R 12/23(Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--))
- FG Niedersachsen, 02.02.2023 – 5 K 168/19Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 26.06.2006 – 16 K 525/03
Zuletzt entschieden
- FG München, 18.07.2024 – 14 K 247/23
- BFH, 18.01.2024 – V R 4/22 · Steuerpflichtige VermittlungsleistungenZitiert von 4
- FG Hamburg, 04.05.2020 – 4 V 28/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 1809
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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